Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA - vom 13. September 2005) § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 556
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 330/09
ArbG Köln, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7903/08
Anspruch auf Besitzstandszulage [§ 11 TVÜ-VKA] nach Unterbrechung des Kindergeldanspruchs; Wiederaufleben bei Neuentstehung des Kindergeldanspruchs
BAG, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 734/09
DRsp Nr. 2011/10983
Anspruch auf Besitzstandszulage [§ 11 TVÜ-VKA] nach Unterbrechung des Kindergeldanspruchs; Wiederaufleben bei Neuentstehung des Kindergeldanspruchs
Orientierungssätze:1. Der Anspruch auf die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-VKA besteht nur solange, wie für die im September 2005 zu berücksichtigenden Kinder ohne Unterbrechung Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65EStG oder der §§ 3, 4BKGG gezahlt würde. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA abschließend geregelt. Der Anspruch auf die Besitzstandszulage lebt daher nicht wieder auf, wenn der Kindergeldanspruch - etwa wegen der Aufnahme eines Studiums des Kindes - neu entsteht.2. Die Tarifvertragsparteien durften ohne Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6GG die endgültige Einstellung der Zahlung der Zulage nach § 11 TVÜ-VKA auch für die Fälle anordnen, in denen der Anspruch auf Kindergeld nach einer Berufstätigkeit des Kindes wieder entsteht. Sie durften darauf abstellen, dass grundsätzlich mit der Einstellung der Kindergeldzahlung der bei der Überleitung in den TVöD bestehende und nach ihrem Willen allein schützenswerte Besitzstand erlischt.
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