Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen eines Impfschadens Anspruch auf Beschädigtenversorgung hat.
Der am 4. Mai 1986 in Kasachstan geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit, der als Spätaussiedler 1992 ins Bundesgebiet kam, erhielt ausweislich seines vorgelegten, nachträglich angefertigten und ergänzten Impfpasses (Bl. 37 ff. V-Akte) erste Grund-Impfungen in Kasachstan, die nach Angaben seiner Mutter mittels sterilisierter Mehrfachspritzen verabreicht wurden (Bl. 7 V-Akte). 1996 wurde er wegen eines Unterarmbruchs im Universitätsklinikum W. operiert.
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