Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten wegen einer Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (
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