LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.06.2015
L 7 VE 19/11
Normen:
BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; StrRehaG § 21 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 V 6/08

Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz; Abgrenzung einer schizoaffektiven Psychose von einem haftbedingten Schädigungstrauma

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen L 7 VE 19/11

DRsp Nr. 2015/18094

Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz; Abgrenzung einer schizoaffektiven Psychose von einem haftbedingten Schädigungstrauma

1. Für die Abgrenzung der möglichen Diagnose einer schizoaffektiven Psychose von einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kommt der intensiven Exploration des Betroffenen durch den Sachverständigen eine entscheidende Bedeutung zu. 2. Bei der Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens ist die Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas unverzichtbar. 3. Bei der Prüfung einer schizophrenen Psychose ist Kapitel 69 der Anhaltspunkte 2008 für eine sog Kann-Versorgung zu beachten.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; StrRehaG § 21 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz (StrRehaG) zu gewähren ist.