Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist, ob der Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz (
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