LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2016
L 6 VG 5048/15
Normen:
SGB X § 44; OEG § 1; OEG § 6 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 VG 4648/13

Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzErmittlungspflichten der Verwaltungsbehörde nach einem erneutem ÜberprüfungsbegehrenGlaubhafterscheinen eines tätlichen Angriffs im Zusammenhang mit therapeutischen Bemühungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 6 VG 5048/15

DRsp Nr. 2016/12862

Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Ermittlungspflichten der Verwaltungsbehörde nach einem erneutem Überprüfungsbegehren Glaubhafterscheinen eines tätlichen Angriffs im Zusammenhang mit therapeutischen Bemühungen

1. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens muss die Verwaltungsbehörde trotz schon einmal gestellten Überprüfungsantrags in eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage eintreten und Antragstellende bescheiden.2. Angaben der Opfer von tätlichen Angriffen erscheinen in der Regel nicht glaubhaft, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Gedächtnisinhalte erst im Zusammenhang mit therapeutischen Bemühungen erzeugt worden sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; OEG § 1; OEG § 6 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).