LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.02.2018
L 7 VE 7/13
Normen:
OEG § 1 Abs. 1; BVG § 31;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VE 5/10

Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzErforderlichkeit einer körperlichen Gewaltanwendung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 7 VE 7/13

DRsp Nr. 2018/9045

Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Erforderlichkeit einer körperlichen Gewaltanwendung

Handlungen, die nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielen (wie z.B. Telefonate) werden nicht durch das OEG erfasst. Insoweit fehlt es an einem tätlichen Angriff. Psychische Gewalt unterfällt nicht dem Schutzbereich des OEG.

1. Für einen tätlichen Angriff ist eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person erforderlich. 2. Eine allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielende Einwirkung genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1; BVG § 31;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die am ... 1977 geborene Klägerin beantragte am 3. Februar 2009 die Gewährung von Beschädigtenversorgung, weil sie als Mitarbeiterin im Straßenverkehrsamt G. im Oktober 2008 durch Ereignisse in diesem Amt einen psychischen Schaden erlitten habe. Als Folge leide sie unter Angstzuständen und befürchte negative Auswirkungen auf ihr ungeborenes Kind. Sie sei zum Tatzeitpunkt im 4./5. Monat schwanger gewesen.