LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2009
L 4 RA 85/04
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 96a Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RA 4767/01

Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente; Berücksichtigung des Bemessungsentgelts beim Arbeitslosengeldbezug als Hinzuverdienst

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen L 4 RA 85/04

DRsp Nr. 2009/4734

Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente; Berücksichtigung des Bemessungsentgelts beim Arbeitslosengeldbezug als Hinzuverdienst

Die in § 96a Abs. 3 S. 1 SGB VI genannten Sozialleistungen stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes nicht in ihrer tatsächlich geleisteten Höhe dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich, sondern in Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens, mithin im Falle von Arbeitslosengeldbezug in Höhe des Bemessungsentgelts. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2004 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 96a Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der der Klägerin gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Dezember 2000 verbunden mit einer Erstattungsforderung in Höhe von 8.787,08 DM.