LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.07.2009
L 2 U 260/09 B ER
Normen:
SGB I § 43 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 27 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 446/09

Anspruch auf berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung und berufsgenossenschaftliche Rehabilitationsleistungen; Unfallversicherungsschutz als Wie-Beschäftigter

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen L 2 U 260/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26637

Anspruch auf berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung und berufsgenossenschaftliche Rehabilitationsleistungen; Unfallversicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter"

1. Steht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens fest, dass Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" besteht, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht mehr zu prüfen. 2. Die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft kann sich im Ergebnis nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie nur für ein eventuelles Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, nicht aber für die Versicherung als "Wie-Beschäftigter" zuständig wäre. Dies folgt aus § 43 Abs. 1 SGB I. 3. Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung kann bei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehendem Unfallversicherungsschutz im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, dass die ihm gewährte kassenärztliche Behandlung im Vergleich zur angestrebten berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung Defizit aufweist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 aufgehoben.