I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. August 2008 werden zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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