LSG Hessen - Urteil vom 02.10.2009
L 5 R 315/08
Normen:
BeArbThG § 1; BeArbThG § 4; ErgThAPrV; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 3; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 4; SGB IX § 33 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 37 Abs. 2; SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 16; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 19/07

Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung

LSG Hessen, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen L 5 R 315/08

DRsp Nr. 2009/26653

Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung

Nach § 37 Abs. 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Die Regelförderzeit von zwei Jahren gilt nur für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, sie gilt nicht für Leistungen zur Berufsausbildung. Die Begriffe der Berufsausbildung und Weiterbildung sind auch im Falle der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach denselben Kriterien abzugrenzen, die für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts entwickelt wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. August 2008 werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BeArbThG § 1; BeArbThG § 4; ErgThAPrV; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 3; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 4; SGB IX § 33 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 37 Abs. 2; SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 16;