LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2018
L 9 AL 227/17
Normen:
SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG (2004) § 18a; AufenthG (2004) § 44 Abs. 4 S. 2; AufenthG (2004) § 60a;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 424/16

Anspruch auf BerufsausbildungsbeihilfeSonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und AusländernAnforderungen an die Prognose der Bundesagentur für Arbeit über die BleibeperspektiveBerücksichtigung der Gesamtschutzquote des Herkunftslandes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 227/17

DRsp Nr. 2018/6120

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern Anforderungen an die Prognose der Bundesagentur für Arbeit über die Bleibeperspektive Berücksichtigung der Gesamtschutzquote des Herkunftslandes

1. Zu den Anforderungen an die Prognose der Bundesagentur für Arbeit über die Bleibeperspektive im Sinne von § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III unter Berücksichtigung der §§ 18a, 60a AufenthG. 2. Solange die Asylentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch nicht ergangen ist, richtet es sich nach der Gesamtschutzquote des Herkunftslandes, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts des Asylbewerbers im Sinne von § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III begründet ist. 3. Kommt der Asylbewerber nicht aus einem Land mit einer Gesamtschutzquote von über 50 Prozent, sondern z.B. aus Mali (2016: 5,8 Prozent), so besteht keine Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts im Sinne von § 132 SGB III. Dies hat zur Folge, dass eine Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe zu versagen ist. 4. Zu Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtschutzquote im Einzelfall (Annahme hier abgelehnt).