LSG Chemnitz - Urteil vom 29.01.2009
L 3 AL 86/07
Normen:
BAföG § 23 Abs. 3; SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 13/04

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Übernahme der Fahrtkosten für eine monatliche Familienheimfahrt

LSG Chemnitz, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen L 3 AL 86/07

DRsp Nr. 2009/4580

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Übernahme der Fahrtkosten für eine monatliche Familienheimfahrt

Wurde die Trennung von der Familie bereits ausbildungsunabhängig vollzogen, so können die Kosten des Auszubildenden für eine monatliche Familienheimfahrt nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III übernommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 23 Abs. 3; SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 29. Februar 2004, namentlich die Berücksichtigung zusätzlicher Freibeträge bei der Einkommensanrechnung.