I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 29. Februar 2004, namentlich die Berücksichtigung zusätzlicher Freibeträge bei der Einkommensanrechnung.
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