LSG Bayern - Beschluss vom 15.03.2016
L 9 AL 284/15 B ER
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 6; SGB II § 56; SGB III § 57; SGB III §§ 56 ff.;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 AL 638/15

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III; Keine Förderfähigkeit eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs

LSG Bayern, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen L 9 AL 284/15 B ER

DRsp Nr. 2016/6944

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III; Keine Förderfähigkeit eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs

1. Die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III und die Leistungen nach dem BAföG schließen aneinander an, wobei sich die Abgrenzung zwischen den §§ 56 ff. SGB III und dem BAföG aus den Formen der beruflichen bzw. schulischen Ausbildung ergibt. 2. Weil wegen des sich aneinander anschließenden Systems nur entweder eine Förderung nach den §§ 56 ff. SGB III oder nach den Vorschriften des BAföG möglich ist, scheidet auch eine Förderung der Aus- und Weiterbildung in akademischen Berufen an Hochschulen und hochschulähnlichen Einrichtungen durch die Bundesagentur für Arbeit aus.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Dem Antragsteller wird ab Antragstellung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwälte S., P. und Partner, B-Straße, B-Stadt bewilligt.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 6; SGB II § 56; SGB III § 57; SGB III §§ 56 ff.;

Gründe

I.