Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3.Dem Antragsteller wird ab Antragstellung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwälte S., P. und Partner, B-Straße, B-Stadt bewilligt.
I.
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