LSG Chemnitz - Urteil vom 10.11.2011
L 3 AL 60/10
Normen:
SGB III § 59 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 145/08

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Förderungsfähigkeit einer Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin

LSG Chemnitz, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 60/10

DRsp Nr. 2012/6572

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Förderungsfähigkeit einer Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin

1. Für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung genügt es nicht, dass die gewählte Ausbildung zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt. Sie muss vielmehr auch in den vom Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden. 2. Die Bundesagentur für Arbeit und die Gerichte sind an die Nichteintragung eines Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis nach Berufsbildungsgesetz gebunden.

1. Für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung genügt es nicht, dass die gewählte Ausbildung zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt. Sie muss vielmehr auch in den vom Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden. 2. Die Bundesagentur für Arbeit und die Gerichte sind an die Nichteintragung eines Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis nach Berufsbildungsgesetz gebunden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Februar 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 59 Nr. 1;

Tatbestand: