I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung von Fahrkosten zum Blockschulunterricht.
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