LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2010
L 1 AL 49/09
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 40/08

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Aufhebung der Bewilligung aufgrund einer Verletzung der Pflicht zur Mitteilung einer Anschriftenänderung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen L 1 AL 49/09

DRsp Nr. 2011/617

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Aufhebung der Bewilligung aufgrund einer Verletzung der Pflicht zur Mitteilung einer Anschriftenänderung

Es ist nicht als grob fahrlässig zu erachten, Mitteilungen über Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einfachem Brief zu versenden. Eine Verpflichtung zur Wahl einer anderen Versendungsform (z.B. Einschreiben mit oder ohne Rückschein) besteht grundsätzlich nicht (hier bei der Änderung der Anschrift beim Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 12.02.2009 - S 1 AL 40/08 - sowie die Bescheide der Beklagten vom 16.04.2008 und 05.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2008 aufgehoben.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und die Rückforderung von Leistungen.