LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2022
L 14 R 714/15
Normen:
SGB VI § 54 Abs. 3; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGB VI § 300 Abs. 3; SGB VI Anl. 13; SGB VI Anl. 14; SGB X § 21; FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 16; FRG a.F. § 22 Abs. 1; FRG a.F. § 22 Abs. 3; FRG § 26 S. 1-2; SGG § 128; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1065/14

Anspruch auf Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem FRG für Mitglieder sowjetischer Sowchosen in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den Nachweis von Beitragszeiten und an eine Einstufung eines Traktoristen in die Qualifikationsgruppe 4

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2022 - Aktenzeichen L 14 R 714/15

DRsp Nr. 2022/11857

Anspruch auf Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem FRG für Mitglieder sowjetischer Sowchosen in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den Nachweis von Beitragszeiten und an eine Einstufung eines Traktoristen in die Qualifikationsgruppe 4

1. Die Rechtsprechung des BSG zum Nachweis von Beitragszeiten in sowjetischen Kolchosen und rumänischen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ist auf eine Tätigkeit in einer sowjetischen Sowchose nicht übertragbar. 2. Der Nachweis einer höheren tatsächlichen Arbeitsdichte als die gesetzliche Vermutung in § 22 Abs. 3 FRG mit einer 5/6-Bewertung ist anzunehmen, wenn die Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten enthalten. 3. Eine gestufte Ausbildung zur Qualifikation als Traktorist und zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 zur Führung des Traktors K 700 entspricht nicht einer Facharbeiterqualifikation im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI – hier zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 als Facharbeiter.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.07.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten

Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 54 Abs. 3; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;