LSG Bayern - Urteil vom 18.06.2015
L 2 U 440/11
Normen:
SGB VII § 214 Abs. 2; SGB VII § 90 Abs. 1 S. 1 in der Fassung vom 07.08.1996; SGB VII § 90 Abs. 1 S. 1 in der Fassung vom 15.04.2015; SGB VII § 90 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 300/09

Anspruch auf Berechnung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst wegen des Abschlusses einer Ausbildung; Anforderungen an eine Stufen- und Gesamtausbildung im Fall eines BWL-Studiums nach erfolgreicher Ausbildung zur Bankkauffrau

LSG Bayern, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 2 U 440/11

DRsp Nr. 2015/16089

Anspruch auf Berechnung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst wegen des Abschlusses einer Ausbildung; Anforderungen an eine Stufen- und Gesamtausbildung im Fall eines BWL-Studiums nach erfolgreicher Ausbildung zur Bankkauffrau

1. Sofern die Voraussetzungen für die Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII oder § 90 Abs. 2 SGB VII (u.a. Vollendung des 30. Lebensjahres) erst nach Inkrafttreten des SGB VII zum 01.01.1997 eingetreten sind, sind diese Vorschriften auch auf Versicherungsfälle anwendbar, die bereits vor Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sind. 2. Der Begriff der Berufsausbildung wird in § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII selbst nicht definiert, so dass seine Bedeutung aus dem Wortsinn sowie dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Regelung erschlossen werden muss. 3. Eine berufliche Weiterbildung (z.B. Ausbildung zum Facharzt, Studium zum Zweck der Promotion) zählt nicht zur Berufsausbildung. 4. Zur Ausbildung in diesem Sinne gehört nicht eine nach Abschluss der ersten Ausbildung anschließende weitere Ausbildung in einem davon verschiedenen Beruf. 5. Bei der Auslegung von § 90 Abs. 1 SGB VII ist der Ausnahmecharakter der Regelung zu beachten, wonach ausnahmsweise nicht die Verdienstverhältnisse des Versicherten vor dem Arbeitsunfall maßgeblich bleiben.

Tenor

I. II. III.