Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Kosten des Antragstellers für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen hat.
Der 1967 geborene Kläger war als selbständiger Fahrzeugaufbereiter bei der A. Krankenversicherungs AG privat kranken- und pflegeversichert. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 02.07.2009 ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden.
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