Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Februar 2009 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2009 einen Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Beigeladenen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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