LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2010
L 1 KR 97/09
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1; SGB V § 257 Abs. 2 S. 1; SGB V § 257 Abs. 2a; SGG § 183; VAG § 12 Abs. 1a; VVG (2008) § 193 Abs. 5; VVG (2008) § 198;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 181/06

Anspruch auf Beitragszuschuss bei der Wahl einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Familienangehörige

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 97/09

DRsp Nr. 2011/20673

Anspruch auf Beitragszuschuss bei der Wahl einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Familienangehörige

Wählt ein privat Krankenversicherter für eine bei theoretischer Versicherungspflicht familienversicherte Angehörige eine freiwillige gesetzliche Versicherung, muss dies nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragszuschussregelung einem privaten Versicherungsvertrag im Sinne des § 257 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V gleichgestellt werden. Für Klagen auf Zahlung eines Beitragszuschusses eines Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, da der Anspruch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist und einem ihr eigentümlichen Sicherungszweck dient. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Februar 2009 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2009 einen Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Beigeladenen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.