I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.09.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger seine zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten hat.
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