LSG Bayern - Urteil vom 27.09.2011
L 6 R 124/10
Normen:
GG Art. 59 Abs. 2; SGB X § 37 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 210; SGB VI § 7;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1232/08

Anspruch auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Berechtigung eines Staatsangehörigen des Kosovo zur freiwilligen Versicherung; Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit

LSG Bayern, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen L 6 R 124/10

DRsp Nr. 2011/19321

Anspruch auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Berechtigung eines Staatsangehörigen des Kosovo zur freiwilligen Versicherung; Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit

1. Zur Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (Abk. Jugoslawien Soz. Sich.) in der Republik Kosovo. 2. Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit vom 29.7.1969 - und damit insbesondere die Personengleichstellung des Art. 3 dieses Abkommens - gilt für die Republik Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung fort (hier zur Frage der Berechtigung eines Staatsangehörigen des Kosovo zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und einem daraus folgenden Ausschluss eines Anspruchs auf Beitragserstattung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.09.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 59 Abs. 2; SGB X § 37 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 210; SGB VI § 7;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger seine zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten hat.