LSG Bayern - Urteil vom 17.04.2009
L 20 R 362/08
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 3; SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 781/06

Anspruch auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei glaubhaft gemachter Erstattung durch den Versicherungsträger

LSG Bayern, Urteil vom 17.04.2009 - Aktenzeichen L 20 R 362/08

DRsp Nr. 2009/20195

Anspruch auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei glaubhaft gemachter Erstattung durch den Versicherungsträger

Hat der Versicherungsträger eine bereits erfolgte Erstattung der Beiträge glaubhaft gemacht, so besteht für den Versicherten kein Anspruch auf Beitragserstattung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210 Abs. 3; SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten seine zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.