LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2006
6 Sa 996/05
Normen:
SGB IX § 81 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 758/03

Anspruch auf behindertengerechten Arbeitsplatz bei US-Streitkräften - unsubstantiierte Erwiderung der Beklagten bei Bereitschaft zu örtlich unbegrenztem Einsatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 996/05

DRsp Nr. 2007/9819

Anspruch auf behindertengerechten Arbeitsplatz bei US-Streitkräften - unsubstantiierte Erwiderung der Beklagten bei Bereitschaft zu örtlich unbegrenztem Einsatz

1. Der schwer behinderte Arbeitnehmer erfüllt seine Pflicht zur Darlegung des Anspruchs auf einen Arbeitsplatz, der seinen Fähigkeiten und Kenntnissen unter Berücksichtigung seiner Behinderung entspricht (§ 81 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX), wenn er eine ärztliche Bescheinigung vorlegt und die verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die er nach seiner Behauptung angesichts seiner Vorbildung und unter Berücksichtigung seiner Behinderung noch ausfüllen kann.2. Trägt der Arbeitnehmer der Dispositionsbefugnis der Arbeitgeberin nicht nur bezüglich des Arbeitsplatzes Rechnung sondern nimmt er auch ausdrücklich keine Begrenzung im Hinblick auf den örtlichen Einsatz vor, darf die Arbeitgeberin als Entsendestaat, der in der Bundesrepublik weitere Standorte mit Dienststellen unterhält, ihren Vortrag nicht auf regional begrenzte Dienststellen beschränken und hat neben Beförderungsstellen alle anderen Stellen, die der Vergütungsgruppe entsprechen, aufzuführen.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der US-Streitkräfte, dem Kläger einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen.