Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. November 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld (LErzg) nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (
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