BSG - Urteil vom 21.02.2013
B 10 EG 20/12 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BayLErzGG Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DB 2013, 16
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 80/07
SG Würzburg, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 EG 73/02
SG Würzburg, vom 31.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 1/98

Anspruch auf bayerisches Landeserziehungsgeld für einen polnischen Staatsangehörigen

BSG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen B 10 EG 20/12 R

DRsp Nr. 2013/19776

Anspruch auf bayerisches Landeserziehungsgeld für einen polnischen Staatsangehörigen

Hat das Bundesverfassungsgericht eine landesrechtliche Bestimmung (hier: des BayLErzGG) und ihre Nachfolgevorschriften als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt sowie dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung eingeräumt, so ist die ursprüngliche Bestimmung nach Fristablauf als nichtig anzusehen, wenn bis dahin nur Nachfolgevorschriften geändert worden sind.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BayLErzGG Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld (LErzg) nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) jeweils für das dritte Lebensjahr seiner Kinder A., geboren am 24.7.1995, und D., geboren am 12.4.2000, hat.