I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (
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