Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,- € festgesetzt.
Die Klägerin macht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung von Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,- € geltend.
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