LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.04.2022
L 18 AL 35/20
Normen:
SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 45 Abs. 7; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 236/16

Anspruch auf Auszahlung von VermittlungsvergütungBegriff der Vermittlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2022 - Aktenzeichen L 18 AL 35/20

DRsp Nr. 2022/15039

Anspruch auf Auszahlung von Vermittlungsvergütung Begriff der Vermittlung

1. Der öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers steht nicht im Ermessen der Agentur für Arbeit. 2. Ein arbeitsloser Arbeitsuchender ist noch nicht i.S.v. § 45 Abs. 7 S. 1 SGB III vermittelt, wenn er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst wenn die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen worden ist.

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 45 Abs. 7; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung von Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,- € geltend.