BSG - Urteil vom 23.02.2011
B 11 AL 10/10 R
Normen:
BGB § 134; BGB § 164 Abs. 2; BGB § 278 S. 1; BGB § 398; BGB § 652 Abs. 1 S. 1; SGB III § 296; SGB III § 297; SGB III § 421g;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 10/07
SG Leipzig, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 903/04

Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein in der privaten Arbeitsvermittlung; Fehlen eines Vermittlungsvertrages

BSG, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 10/10 R

DRsp Nr. 2011/7299

Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein in der privaten Arbeitsvermittlung; Fehlen eines Vermittlungsvertrages

Ein Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Bundesagentur für Arbeit aus eigenem Recht scheidet aus, wenn zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und dem Arbeitsuchenden kein schriftlicher Vermittlungsvertrag abgeschlossen worden ist (hier bei einem privaten Arbeitsvermittler, dem die Vermittlung eines Arbeitsuchenden von einem anderen privaten Vermittler übertragen wurde). Es besteht auch kein Vergütungsanspruch aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 164 Abs. 2; BGB § 278 S. 1; BGB § 398; BGB § 652 Abs. 1 S. 1; SGB III § 296; SGB III § 297; SGB III § 421g;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1000 Euro nebst Zinsen.