Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1000 Euro nebst Zinsen.
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