OVG Sachsen - Beschluss vom 09.03.2010
1 D 26/10
Normen:
BAföG § 4; BAföG § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3; BAföG § 5 Abs. 4 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 29.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1411/08

Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine gymnasiale Ausbildung an der Multimedialen Allgemeinbildenden Oberschule in Polen im Wege des Fernunterrichts

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 1 D 26/10

DRsp Nr. 2010/5596

Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine gymnasiale Ausbildung an der Multimedialen Allgemeinbildenden Oberschule in Polen im Wege des Fernunterrichts

Es besteht kein Anspruch auf Bundesausbildungsförderung für die gymnasiale Ausbildung an einer Multimedialen Allgemeinbildenden Oberschule in Polen im Wege des Fernunterrichts.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Dezember 2009 - 4 K 1411/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BAföG § 4; BAföG § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3; BAföG § 5 Abs. 4 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag und gemäß § 121 ZPO unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.