Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 17.05.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 17.05.2010, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, ihr Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft zu gewähren, ist unbegründet.
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