OVG Bremen - Beschluss vom 23.06.2010
2 B 144/10
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1a S. 1; BAföG § 7 Abs. 2 S. 1, 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 411
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 503/10

Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung bei Qualifikation für den angestrebten Beruf nur bei Abschluss einer weiteren Ausbildung

OVG Bremen, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 2 B 144/10

DRsp Nr. 2010/11854

Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung bei Qualifikation für den angestrebten Beruf nur bei Abschluss einer weiteren Ausbildung

Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung besteht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Ab-schluss einer weiteren Ausbildung voraussetzt. Ausbildungsziel im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist daher nur ein Berufsbild, das durch Ausbildungs-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen fest umrissen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 17.05.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1a S. 1; BAföG § 7 Abs. 2 S. 1, 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 17.05.2010, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, ihr Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft zu gewähren, ist unbegründet.