Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Klageverfahrens S
Der 1953 geborene Kläger ist als freiberuflicher Musiker selbständig tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit absolvierte er verschiedene Auftritte als Musiker und begleitete unter anderem seit Februar 2003 als Pianist einen Gospelchor bei der Musikschule der Samtgemeinde H. als freier Mitarbeiter.
Neben seiner selbständigen Tätigkeit beantragte er ab Mai 2012 aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.
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