Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verfahrenskosten in Höhe von 1000,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung seines Leistungsanspruches auf 0,00 Euro für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016.
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