Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. August 2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung.
Die 1968 geborene Klägerin arbeitet seit März 2012 als selbstständige Tanzdozentin und hat eine Flamenco Schule in I. eröffnet, die sie seit dem 1. November 2017 hauptberuflich betreibt. Am 2. November 2017 beantragte sie die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung.
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