LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.03.2022
L 16 KR 414/19
Normen:
SGG § 193;
Fundstellen:
DStR 2022, 2510
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 70/19

Anspruch auf Aufnahme in die KünstlersozialversicherungTanzunterricht mit sportpädagogischer oder allgemeinpädagogischer PrägungVorliegen einer künstlerische Tätigkeit (vorliegend verneint)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 414/19

DRsp Nr. 2022/10382

Anspruch auf Aufnahme in die Künstlersozialversicherung Tanzunterricht mit sportpädagogischer oder allgemeinpädagogischer Prägung Vorliegen einer künstlerische Tätigkeit (vorliegend verneint)

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. August 2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung.

Die 1968 geborene Klägerin arbeitet seit März 2012 als selbstständige Tanzdozentin und hat eine Flamenco Schule in I. eröffnet, die sie seit dem 1. November 2017 hauptberuflich betreibt. Am 2. November 2017 beantragte sie die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung.