LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.02.2014
L 8 AY 70/13 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 1a Nr. 2; AsylbLG § 3; GG Art. 1 ff.; GG Art. 1ff; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AY 13/13 ER

Anspruch auf AsylbewerberleistungenRechtmäßigkeit einer Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLGAnordnung aufschiebender Wirkung im Eilrechtsverfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen L 8 AY 70/13 B ER

DRsp Nr. 2014/7755

Anspruch auf AsylbewerberleistungenRechtmäßigkeit einer Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLGAnordnung aufschiebender Wirkung im Eilrechtsverfahren

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Leistungsabsenkungen z.B. um den Barbetrag zur Deckung des täglichen Lebens wie auch Leistungskürzungen in Höhe von Leistungen des soziokulturellen Existenzminimums im Asylbewerberleistungsrecht. 2. Die Rechtmäßigkeit dieser Leistungsabsenkungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist angesichts der Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Möglichkeiten von Leistungskürzungen im Grundsicherungsrecht, die an Mitwirkungshandlungen anknüpfen (§ 31 SGB II, §§ 26, 41 Abs. 4 SGB XII), anzunehmen. Insoweit haben die Beteiligten, hier die Asylbewerber, es selbst in der Hand, durch ihr Verhalten Leistungskürzungen zu beenden. 3. Das kann im Einzelfall jedoch nicht allein von der fehlenden ausländerrechtlichen Mitwirkung des Asylbewerbers abhängig gemacht werden.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. Juli 2013 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15. August 2013 (- S 26 AY 14/13 -) gegen den Bescheid der Gemeinde Flotwedel vom 19. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 wird angeordnet.