Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist angesichts der offenen Antragstellung - begehrt werden unspezifisch die weitere Gewährung von Leistungen und die Zahlung dieser Leistungen durch Kontoüberweisung - angesichts des prozessualen Meistbegünstigungsgrundsatzes von der Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) auszugehen.
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