LSG Hamburg - Urteil vom 25.10.2021
L 4 AY 7/20
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5-6; AsylbLG § 2; AsylbLG § 4 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 6a; SGB XII § 23 Abs. 2; SGB XII § 25;

Anspruch auf AsylbewerberleistungenAnforderungen an die Rückwirkung von § 6a AsylbLG

LSG Hamburg, Urteil vom 25.10.2021 - Aktenzeichen L 4 AY 7/20

DRsp Nr. 2021/18740

Anspruch auf Asylbewerberleistungen Anforderungen an die Rückwirkung von § 6a AsylbLG

Aus der Auslegung des am 01.03.2015 in Kraft getretenen § 6a AsylbLG ergibt sich keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Zeiträume – hier im Falle der medizinischen Behandlung eines Neugeborenen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5-6; AsylbLG § 2; AsylbLG § 4 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 6a; SGB XII § 23 Abs. 2; SGB XII § 25;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kosten einer medizinischen Behandlung.

Die Klägerin betreibt das A. in H., die Beklagte ist zuständiger Träger für Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in H..

Am xxxxx 2013 wurde der S. (Im Weiteren: Patient) in der A1 Klinik A2 durch die volljährige georgische Staatsangehörige M. geboren. Aufgrund der Diagnose hypotrophes Neugeborenes (Geburtsgewicht unterhalb der zehnten Perzentile) wurde der Patient noch am selben Tag in der Klinik der Klägerin aufgenommen und dort in der neonatologischen Intensivstation behandelt.