Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. , A-Stadt, ohne Ratenzahlung bewilligt.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Leistungen gemäß §
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