LSG Bayern - Beschluss vom 11.11.2016
L 8 AY 29/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 2; AsylbLG § 1a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AY 62/16 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistungen nach einer Inanspruchnahme von Kirchenasyl

LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2016 - Aktenzeichen L 8 AY 29/16 B ER

DRsp Nr. 2016/19191

Anspruch auf Asylbewerberleistungen nach einer Inanspruchnahme von Kirchenasyl

1. Bei den Anspruchseinschränkungen nach § 1a Abs. 2 und Abs. 3 AsylbLG handelt es sich jeweils um Rechtsfolgen, die kraft Gesetzes eintreten, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Die Inanspruchnahme von Kirchenasyl ist ein selbst zu vertretendes Vollzugshindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung zur Respektierung von Kirchenasyl ein faktisch bestehendes Vollzugshindernis.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. , A-Stadt, ohne Ratenzahlung bewilligt.

Normenkette:

AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 2; AsylbLG § 1a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG ab 06.07.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung. Es ist zu entscheiden, ob wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens gegen einen zweiten Leistungseinschränkungsbescheid vom 01.07.2016 eine einstweilige Anordnung zu treffen ist.

1. 2. 3. 1. 2.