Der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. April 2021 wird aufgehoben, soweit der Antragsgegner verpflichtet worden ist, dem Antragsteller vorläufig vom 1. April 2021 bis zum 21. Juni 2021 ungekürzte Leistungen nach §
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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