LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.07.2021
L 7 AY 1929/21 ER-B
Normen:
AsylbLG § 14 Abs. 1; AsylbLG § 14 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AY 791/21 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Durchführung einer Prüfung weiterer Anspruchseinschränkungen bei fortbestehenden Pflichtverletzungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen L 7 AY 1929/21 ER-B

DRsp Nr. 2021/13080

Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Durchführung einer Prüfung weiterer Anspruchseinschränkungen bei fortbestehenden Pflichtverletzungen

Bei fortbestehender Pflichtverletzung nach Ablauf der erstmaligen Anspruchseinschränkung nach § 14 Abs. 1 AsylbLG muss die Behörde eine neue Sach- und Rechtsprüfung des Einzelfalls nach § 14 Abs. 2 AsylbLG durchführen. Lediglich wiederholende Mitteilungen der Behörde erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. April 2021 wird aufgehoben, soweit der Antragsgegner verpflichtet worden ist, dem Antragsteller vorläufig vom 1. April 2021 bis zum 21. Juni 2021 ungekürzte Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 14 Abs. 1; AsylbLG § 14 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.