LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.10.2011
L 7 AY 3998/11 ER-B
Normen:
AsylbLG § 3 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB I § 31; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AY 2790/11 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Erlass einer einstweiligen Anordnung für höhere Leistungen ohne gesetzliche Grundlage

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011 - Aktenzeichen L 7 AY 3998/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/18861

Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Erlass einer einstweiligen Anordnung für höhere Leistungen ohne gesetzliche Grundlage

Auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm (hier: möglicher Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums) ist es den Gerichten nicht gestattet, dem Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unmittelbar gestützt auf Verfassungsrecht höhere Leistungen zuzusprechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. September 2011 aufgehoben. Die Anträge der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 3 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB I § 31; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe: