LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2013
L 7 AY 1259/11
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung vom 14.03.2005; AufenthG (2004) § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AY 650/07

Anspruch auf Asylbewerberleistungen für Begünstigte einer auf Länderebene erlassenen Altfall- oder Bleiberechtsregelung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen L 7 AY 1259/11

DRsp Nr. 2013/18459

Anspruch auf Asylbewerberleistungen für Begünstigte einer auf Länderebene erlassenen Altfall- oder Bleiberechtsregelung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung vom 14.03.2005; AufenthG (2004) § 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, die seit August 2007 Arbeitslosengeld II bezieht, begehrt höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007.

Die 1969 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige. Sie ist in den 90-er Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie erhielt am 27. Mai 2002 aufgrund einer Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 () über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, insbesondere für schwer Traumatisierte aus Bosnien-Herzegowina vom 31. Januar 2001, eine Aufenthaltsbefugnis, die ab 2005 in einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § Abs. () umgewandelt worden ist. U.a. erteilte die Stadt F. der Klägerin am 04. Mai 2005 eine bis zum 03. Mai 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § Abs. ; eine Beschäftigung wurde ihr uneingeschränkt erlaubt, jedoch keine selbständige Erwerbstätigkeit.