LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.02.2011
L 8 AY 62/10 B ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 7 Abs. 1; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 AY 132/10 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Auswirkungen eines Abschiebungshindernisses auf andere Familienmitglieder

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen L 8 AY 62/10 B ER

DRsp Nr. 2011/18847

Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Auswirkungen eines Abschiebungshindernisses auf andere Familienmitglieder

1. Ist einem nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar, kann wegen des besonderen Schutzes der Familie dessen Ehepartner die Nichtausreise leistungsrechtlich nicht vorgeworfen werden. 2. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung ist regelmäßig bereits dann glaubhaft gemacht, wenn ein Anspruch auf die höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anstelle der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besteht. 3. Auch nach dem AsylbLG besteht ein gesonderter Individualanspruch auf die existenzsichernden Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe. Dies ist auch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bei der Beurteilung eines Anordnungsgrundes zu respektieren und darf nicht durch eine "Gesamtbetrachtung" unterlaufen werden. Das bedarfsmindernde "Wirtschaften aus einem Topf" ist bereits bei der Bemessung der Regelsatzhöhe berücksichtigt. 4. Bei den vom Ehepartner und den Kindern eines Leistungsberechtigten bezogenen Leistungen nach dem AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII handelt es sich nicht um berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 7 Abs. 1 AsylbLG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]