LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 02.10.2015
L 8 AY 40/15 B ER
Normen:
AsylVfG § 44; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 4; AufnG § 2 Abs. 3 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1; SGB XII § 35 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2015, 7
NZS 2015, 5
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 11/15 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistung; Kein Anspruch auf Unterbringung in einer anderen Unterkunft als der zugewiesenen in einer Wohncontainersiedlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen L 8 AY 40/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19024

Anspruch auf Asylbewerberleistung; Kein Anspruch auf Unterbringung in einer anderen Unterkunft als der zugewiesenen in einer Wohncontainersiedlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einer Unterbringung außerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung i.S. des § 44 AsylVfG ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG, nach dem der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird. 2. Korrespondierend mit der staatlichen Unterbringungspflicht während des Asylverfahrens hat der Asylsuchende damit einen Anspruch auf Unterbringung in adäquatem Wohnraum, die -ermessensfehlerfrei - durch eine Sach- oder eine Geldleistung (Auswahlermessen) zu erfolgen hat. 3. Der notwendige Bedarf an Unterkunft i.S. des § 3 AsylbLG ist bereits begrifflich geringer als der Bedarf an einer Unterkunft mit "angemessenen" Aufwendungen i.S. des § 35 Abs. 2 SGB XII bzw. § 22 Abs. 1 SGB II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AsylVfG § 44; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 4; AufnG § 2 Abs. 3 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1; SGB XII § 35 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.