LAG Köln - Urteil vom 12.03.2009
7 Sa 1258/08
Normen:
BGB § 615 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EStG § 3b;
Fundstellen:
AuR 2010, 132
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3054/08

Anspruch auf arbeitsvertraglich vereinbarten pauschalierten Nachtarbeitszuschlag bei Annahmeverzug

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1258/08

DRsp Nr. 2010/1075

Anspruch auf arbeitsvertraglich vereinbarten pauschalierten Nachtarbeitszuschlag bei Annahmeverzug

1. Ob ein arbeitsvertraglich vereinbarter pauschalierter Nachtarbeitszuschlag auch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers oder als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geschuldet ist, richtet sich ausschließlich nach arbeitsrechtlichen und nicht nach steuerrechtlichen Kriterien. 2. Nachtarbeitszuschläge stellen keinen Aufwendungsersatzanspruch dar, sondern gehören zum Arbeitsentgelt im weiteren Sinne, das grundsätzlich auch während eines Annahmeverzugszeitraums und als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall weiterzuzahlen ist. 3. Das gilt erst recht, wenn es sich nach dem Arbeitsvertrag um eine pauschalierte, stets in gleichbleibender Höhe zu zahlende Monatsleistung handelt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2008 in Sachen 9 Ca 3054/08 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei dem vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag um einen Bruttobetrag und nicht um einen Nettobetrag handelt.

Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 40,92 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in I und II. Instanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.