Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 27. März bis 23. Juli 2001 sowie gegen seine Pflicht zur Erstattung der Alhi einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 7.393,51 DM (= 3.780,24 Euro).
Der 1971 geborene (ledige) Kläger bezog vom 1. April 2000 bis zum 26. März 2001 Arbeitslosengeld (Alg). Im Zeitraum von März bis Oktober 2000 erwarb er Aktien verschiedener börsennotierter Unternehmen, die nach den Kurswerten am jeweiligen Kauftag insgesamt (umgerechnet) 53.056,81 Euro kosteten.
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