SG Speyer, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 101/02
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Verwertung verdeckten Treuhandvermögens bei der Bedürftigkeitsprüfung, Mitwirkungspflichten des Arbeitslosen
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen L 1 AL 84/03
DRsp Nr. 2008/20552
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Verwertung verdeckten Treuhandvermögens bei der Bedürftigkeitsprüfung, Mitwirkungspflichten des Arbeitslosen
1. Derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch die Arbeitsagentur festhalten lassen.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet durch Angabe des wahrheitsgemäßen Sachverhalts der Arbeitsagentur die rechtliche Bewertung der entscheidungserheblichen Frage zu ermöglichen. Er darf sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]