LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.05.2008
L 12 AL 233/06
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 78/04

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Ruhen von Arbeitslosenhilfe wegen Arbeitsablehnung; Beweislast für den Zugang eines Arbeitsangebots

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen L 12 AL 233/06

DRsp Nr. 2009/4585

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Ruhen von Arbeitslosenhilfe wegen Arbeitsablehnung; Beweislast für den Zugang eines Arbeitsangebots

Im Streit um eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung oder Nichtbewerbung trifft die Bundesagentur für Arbeit im Zweifel die Beweislast für den Zugang eines ordnungsgemäßen Stellenangebots mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung. Vor einer Beweislastentscheidung im Wege der Beweiswürdigung kann jedoch im Einzelfall festzustellen sein, dass ein ordnungsgemäßes Stellenangebot erfolgt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 6. September 2006 wird aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt von drei Sperrzeiten nebst Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Nicht-Bewerbens auf Arbeitsangebote der Beklagten.