LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2009
L 8 AL 337/06
Normen:
ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 1; SGB I § 30 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 2; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 3 Nr. 3; SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 428 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 46/05

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; mehrere Wohnsitze im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches; Erreichbarkeit bei Leistungsbezug unter erleichterten Voraussetzungen

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 8 AL 337/06

DRsp Nr. 2010/1359

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; mehrere Wohnsitze im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches; Erreichbarkeit bei Leistungsbezug unter erleichterten Voraussetzungen

1. Die Unterhaltung eines Wohnsitzes sowie auch eines gewöhnlichen Aufenthaltes erfordert ein reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt; es muss ein realisierbarer Wille vorhanden sein. 2. Die Begründung und Innehabung von gleichzeitig mehreren Wohnsitzen ist denkbar. Dabei müssen jedoch gleichwertige Beziehungen zu jedem Wohnsitz bestehen. 3. Aus Sinn und Zweck der Regelung des § 428 Abs. 1 S. 1 SGB III folgt, dass der Anspruchsvoraussetzung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ErreichbAnO, nach der der Arbeitslose den Vorschlägen des Arbeitsamtes zeit- und ortsnah Folge leisten können muss, bei über 58-jährigen bereits dann genügt ist, wenn der Arbeitslose einen Postnachsendeantrag gestellt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 1; SGB I § 30 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 2; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 3 Nr. 3; SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 428 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: