LSG Bayern - Urteil vom 15.01.2009
L 9 AL 451/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 200 Abs. 1; SGB III § 200 Abs. 2 S. 1; SGB III § 201;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 1363/02

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Herabbemessungsgründe in der Person des Arbeitslosen; Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beim Bemessungsentgelt

LSG Bayern, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 451/05

DRsp Nr. 2009/26662

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Herabbemessungsgründe in der Person des Arbeitslosen; Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beim Bemessungsentgelt

1. Aus dem systematischen Verhältnis von § 200 Abs. 2 S. 1 SGB III zu § 201 SGB III ergibt sich, dass mit Gründen im Sinne des § 200 Abs. 2 S. 1 SGB III keine arbeitsmarktbedingten Gründe gemeint sind, sondern Herabbemessungsgründe, die in der Person des Beziehers der Arbeitslosenhilfe liegen. 2. Das Bemessungsentgelt für Arbeitslosenhilfe ist nicht aufgrund der Berücksichtigung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zu erhöhen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 200 Abs. 1; SGB III § 200 Abs. 2 S. 1; SGB III § 201;

Tatbestand:

Strittig ist die Höhe des Bemessungsentgelts für die Zahlung von Arbeitslosenhilfe vom 04.11.1997 bis zum 31.12.2004 insbesondere für die Zeit vom 04.11.2001 bis zum 31.12.2004.