LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2009
L 10 AL 84/06
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 560/03

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Eintritt einer Sperrzeit wegen der Ablehnung eines Arbeitsangebots

LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 84/06

DRsp Nr. 2009/14730

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Eintritt einer Sperrzeit wegen der Ablehnung eines Arbeitsangebots

Auch wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit handelt, soll der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bei einem Vorstellungsgespräch zum Ausdruck bringen. Er hat alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention nach außen hin erkennbar entgegen laufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Dauer von 6 Wochen vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 und die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) i.H.v. 19,02 EUR.

Der 1957 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt. Nach wechselnden Beschäftigungsverhältnissen, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, bezog der Kläger von der Beklagten ab 15.07.2002 erneut Arbeitslosenhilfe (Alhi).