Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Dauer von 6 Wochen vom 31.05.2003 bis 11.07.2003 und die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) i.H.v. 19,02 EUR.
Der 1957 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt. Nach wechselnden Beschäftigungsverhältnissen, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, bezog der Kläger von der Beklagten ab 15.07.2002 erneut Arbeitslosenhilfe (Alhi).
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