LSG Bayern - Urteil vom 23.04.2009
L 9 AL 1/06
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 328/03
SG Landshut, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 328/03

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer Vollzeittätigkeit nach gleichgelagerter Teilzeittätigkeit und gesundheitlich zumutbarer Mehrbelastung

LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 1/06

DRsp Nr. 2009/20198

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer Vollzeittätigkeit nach gleichgelagerter Teilzeittätigkeit und gesundheitlich zumutbarer Mehrbelastung

Wird ein Vollzeitarbeitsangebot abgelehnt, das die gleichen Arbeitsbedingungen beinhaltet, wie eine vorher in Teilzeit tatsächliche verrichtete Arbeit, so ist der Eintritt einer Sperrzeit bei zumutbaren gesundheitlichen Belastungen der Vollzeittätigkeit trotz des erhöhten zeitlichen Umfangs zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Dauer einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 03.07.2002 bis zum 24.09.2002 zurückgenommen und von der Klägerin in diesem Zeitraum bezogene Leistungen in Höhe von 1.197,00 EUR zurückgefordert hat.

Die 1955 geborene Klägerin bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Bewilligungsabschnitt lief bis zum 29.06.2003.