I. Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2006 (S 57/14 AL 701/03) und vom 15. November 2006 (S 57/14 AL 1143/03) abgeändert und die Klagen vollständig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2006 (S 57/14 AL 1142/03) abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 aufgehoben, soweit darin der Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 29. April bis 21. Juli 2003 festgestellt wird. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|