LSG Bayern - Urteil vom 19.02.2009
L 9 AL 311/05
Normen:
AlhiV (2002) § 1 Abs. 1; AlhiV (2002) § 1 Abs. 2; AlhiV (2002) § 1 Abs. 3; AlhiV (2002) § 1 Abs. 4; AlhiV (2002) § 4; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 193 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 401/03

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Berücksichtigung eines vermieteten Hausgrundstücks bei der Bedürftigkeitsprüfung

LSG Bayern, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 311/05

DRsp Nr. 2009/23483

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Berücksichtigung eines vermieteten Hausgrundstücks bei der Bedürftigkeitsprüfung

1. Die AlhiV 2002 steht mit der Ermächtigungsgrundlage in §§ 206 Nr. 1, 193 Abs. 2 SGB III insoweit nicht in Einklang, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel). In der Zeit vor dem 1.1.2005 ist daher bei der Härtefallprüfung nach § 193 Abs. 2 SGB III unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ein zusätzlicher Freibetrag für Altersvorsorgevermögen einzuräumen. 2. Ein vermietetes nicht selbst bewohntes Hausgrundstück kann im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Hinblick auf einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab Dezember 2002 bis Dezember 2004 mit einem Kaufpreis eines im Jahr 1997 geschlossenen Kaufvertrages als Verkehrswert angesetzt werden, wenn besondere Umstände fehlen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AlhiV (2002) § 1 Abs. 1; AlhiV (2002) § 1 Abs. 2; AlhiV (2002) § 1 Abs. 3; AlhiV (2002) § 1 Abs. 4; AlhiV (2002) § 4; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 193 Abs. 2;

Tatbestand: